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   LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04   

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LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04 (https://dejure.org/2004,37936)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.07.2004 - 2 O 70/04 (https://dejure.org/2004,37936)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 2 O 70/04 (https://dejure.org/2004,37936)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
    Der Anspruch steht bei verheirateten Müttern, die mit dem ehelichen Vater des Kindes zusammenleben, der Mutter und deren Ehemann je hälftig zu ( BGH NJW 1980, 1452 ff, 1456).
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 43/83

    Ersatz der Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind wegen fehlgeschlagener

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
    Ob der nichteheliche Vater ebenfalls in den Schutzzweck des Arztvertrages zwischen Mutter und Arzt mit einbezogen wird, ist noch nicht abschließend geklärt (offengelassen von BGH NJW 1985, 671; in einem Sonderfall verneint von BGH NJW 2002, 1489), sollte heute aber zumindest bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anerkannt werden.
  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 76/83

    Haftung des Arztes für die Folgen einer fehlgeschlagenen Sterilisation

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
    Ein Anspruch setzt aber immer voraus, dass das Kind "ungewollt" gewesen ist und auch heute noch "ungewollt" ist ( BGH NJW 1984, 2625).
  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
    Ein Schadensersatzanspruch der Mutter ergibt sich aus § 280 BGB im Falle der Verletzung der Pflichten aus dem zwischen Mutter und Arzt zustandegekommenen Vertrag, wenn die geschuldete Leistung rechtmäßig war ( BGH NJW 2002, 886, 1489 und 2636) und der Vertrag zumindest auch zum Ziel hatte, die Mutter vor den Unterhaltslasten zu schützen ( BGH NJW 2000, 1782), was bei der hier geschuldeten Applikation eines Verhütungsmittels ohne weiteres der Fall ist (Müller NJW 2003, 697 ff, 698).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH (Übersichten von Weber, VersR 1999, 389, und von Müller, NJW 2003, 697), die vom hierzu zuständigen 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht beanstandet worden ist ( BVerfG NJW 1998, 519; anders noch BVerfG, 2. Senat, NJW 1993, 1751), ist die Unterhaltslast gegenüber einem ungewollten Kind ein Schaden im Rechtssinne.
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 135/99

    Schadensersatz bei Nichterkennen einer Schwangerschaft

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
    Ein Schadensersatzanspruch der Mutter ergibt sich aus § 280 BGB im Falle der Verletzung der Pflichten aus dem zwischen Mutter und Arzt zustandegekommenen Vertrag, wenn die geschuldete Leistung rechtmäßig war ( BGH NJW 2002, 886, 1489 und 2636) und der Vertrag zumindest auch zum Ziel hatte, die Mutter vor den Unterhaltslasten zu schützen ( BGH NJW 2000, 1782), was bei der hier geschuldeten Applikation eines Verhütungsmittels ohne weiteres der Fall ist (Müller NJW 2003, 697 ff, 698).
  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01

    Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
    Ob der nichteheliche Vater ebenfalls in den Schutzzweck des Arztvertrages zwischen Mutter und Arzt mit einbezogen wird, ist noch nicht abschließend geklärt (offengelassen von BGH NJW 1985, 671; in einem Sonderfall verneint von BGH NJW 2002, 1489), sollte heute aber zumindest bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anerkannt werden.
  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 105/78

    Kind als Schaden?

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
    Dabei ist man sich einig, dass der Umstand, dass eine (legale) Abtreibung oder eine Freigabe zur Adoption unterblieben sind, ebenso wenig aus dem "ungewollten" Kind ein "gewolltes" macht (und auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist), wie der Umstand, dass die Eltern das Kind liebevoll pflegen und betreuen ( BGHZ 76, 249 ff, 257 und 258).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
    Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH (Übersichten von Weber, VersR 1999, 389, und von Müller, NJW 2003, 697), die vom hierzu zuständigen 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht beanstandet worden ist ( BVerfG NJW 1998, 519; anders noch BVerfG, 2. Senat, NJW 1993, 1751), ist die Unterhaltslast gegenüber einem ungewollten Kind ein Schaden im Rechtssinne.
  • LG Heidelberg, 01.08.2012 - 4 O 79/07

    Arzthaftung: Behandlungsfehler bei Implantation eines Verhütungsimplantats

    Die Akten des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Az. 2 O 70/04, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen der Verwertung des im beigezogenen Verfahren des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Az. 2 O 70/04, in der Berufungsinstanz (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 13 U 134/04) eingeholten Sachverständigengutachtens gem. § 411 a ZPO nicht gegeben.

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